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Rechtliche Stolperfalle: Wann ist das „Zentrum“ im Praxisnamen erlaubt?

Rechtliche Stolperfalle: Wann ist das „Zentrum“ im Praxisnamen erlaubt?

Ein starker Praxisname fördert das Vertrauen der Patient:innen. Begriffe wie „Zentrum“ haben dabei eine besonders professionelle Wirkung.

Doch was steckt aus juristischer Sicht dahinter? Ist es jeder Praxis erlaubt, sich als „Zentrum“ zu bezeichnen, oder gibt es Einschränkungen zu beachten? Praxen, die den Begriff nutzen, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen im Detail kennen.

Was der Begriff „Zentrum“ suggeriert

Im Gesundheitswesen weckt der Begriff „Zentrum“ bestimmte Erwartungen. Er wird mit Spezialisierungen, einer interdisziplinären Zusammenarbeit oder einer besonderen technischen Ausstattung in Verbindung gebracht.

Dabei handelt es sich bei „Zentrum“ allerdings um keine geschützte Berufsbezeichnung. Es ist ein freier Begriff – zumindest solange seine Verwendung nicht irreführend ist. Genau an dieser Stelle wird die rechtliche Beurteilung kritisch.

Eine Praxis, die zum Beispiel mehrere Fachbereiche unter einem Dach vereint oder über eine moderne Diagnosetechnik verfügt, kann sich realistisch als zahnmedizinisches Zentrum positionieren. Die Struktur der Einrichtung muss diese Bezeichnung allerdings rechtfertigen.

Bundesverfassungsgericht: Keine pauschalen Verbote

Im Jahr 2012 fällte das Bundesverfassungsgericht eine wegweisende Entscheidung (Beschluss vom 7. März 2012, Az. 1 BvR 1209/11). Es erklärte ein pauschales Verbot der Berufsbezeichnung „Zentrum“ für unzulässig.

Anlass war eine Regelung in der Berliner Berufsordnung, die Zahnärzt:innen die Nutzung des Begriffs grundsätzlich untersagte. Das Gericht sah darin einen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes. Zulässig sei ein Verbot nur, wenn konkret die Gefahr einer Irreführung besteht.

Maßgeblich ist das Verkehrsverständnis

Das zentrale Kriterium für die rechtliche Bewertung stellt das sogenannte Verkehrsverständnis dar. Gemeint ist damit, was eine durchschnittlich informierte Person unter dem Begriff „Zentrum“ versteht.

Laut der Auffassung der Gerichte erwarten Patient:innen beispielsweise:

  • mehrere Behandle:rinnen,
  • eine fachliche Spezialisierung oder besondere Angebote,
  • organisatorische oder technische Besonderheiten.
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Werden diese Merkmale nachweislich erfüllt, darf die Bezeichnung also verwendet werden – unabhängig davon, wie groß die Praxis tatsächlich ist.

Beispielhafte Urteile bestätigen die Einzelfallprüfung

In der Folge der Verfassungsgerichtsentscheidung hat sich die Rechtsprechung weiterentwickelt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied 2023 (Az. 6 U 4/23), dass eine Gemeinschaftspraxis mit zwei Zahnärztinnen den Begriff „Zentrum“ für sich nutzen darf, sofern keine Irreführung vorliegt.

Auch ein Urteil des Landgerichts Offenburg aus dem Jahr 2024 bestätigt, dass der Name „Zahnzentrum“ zulässig ist, wenn eine moderne Ausstattung und eine überregionale Ausrichtung gegeben sind.

Die Rolle der Berufsordnungen

Einige Landeszahnärztekammern führen in ihren Berufsordnungen allerdings nach wie vor Formulierungen auf, durch welche die Verwendung von „Zentrum“ einschränkt wird.

Diese Vorgaben sind jedoch nach der Rechtsprechung nur noch dann durchsetzbar, wenn eine Irreführungsgefahr tatsächlich nachzuweisen ist. Eine generelle Untersagung ohne Einzelfallprüfung ist nicht mehr rechtens.

Daneben beeinflusst auch das Sozialgesetzbuch V die Auslegung des Begriffs: Laut § 95 Abs. 1 genügt es bereits, wenn zwei Vertragszahnärzte ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründen. Damit entfällt die Anforderung einer bestimmten Praxisgröße – ein weiteres Indiz, das auch auf den allgemeinen Sprachgebrauch Einfluss nimmt.

Begriff muss die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln

Der Begriff „Zentrum“ darf demnach verwendet werden, wenn er die tatsächlichen Verhältnisse einer Praxis korrekt widerspiegelt. Weder die Größe noch bestimmte Rechtsformen sind dafür entscheidend.

Maßgeblich ist, dass keine falschen Erwartungen geweckt werden. Zahnärzt:innen sollten deshalb sorgfältig prüfen, ob ihre Struktur, ihr Personal und ihr Angebot die Bezeichnung glaubhaft stützen. Werden diese Bedingungen erfüllt, kann der Begriff rechtssicher eingesetzt werden. Ein kurzer Blick in die jeweilige Berufsordnung des Bundeslandes bleibt trotzdem empfehlenswert.

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